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Die Gesetzeslage in anderen Staaten

Die Niederlande waren weltweit die erste Nation, die nach langer Debatte die aktive ärztliche Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich ermöglichte. Am 1. April 2002 trat das sogenannte Sterbehilfegesetz in Kraft. In das Gesetz wurde ein Strafausschließungsgrund aufgenommen. Das heißt, dass Ärzte, die definierte Sorgfaltskriterien beachten, straffrei bleiben, wenn sie einem Patienten beispielsweise ein Mittel spritzen, dass seinen Atem und seinen Herzschlag beendet. Voraussetzung ist, dass der Patient keine Aussicht auf Heilung hat, seine Schmerzen unerträglich sind und er den klaren Wunsch geäußert hat, sein Leben beenden zu wollen. Nach Angaben der Niederländischen Botschaft werden zwei Drittel der Bitten auf eine solche ärztliche Sterbehilfe abgelehnt. Allerdings zeigen Zahlen aus den Jahresberichten der Regionalen Kontrollkommissionen für Sterbehilfe einen stetigen Anstieg: Starben 2007 noch 1.923 unheilbar kranke Patienten auf diese Weise, waren es 2011 bereits 3.446.

Auch minderjährige Niederländer können ab dem Alter von zwölf Jahren Sterbehilfe erbitten, bis zum Alter von 15 Jahren müssen ihre Erziehungsberechtigten zustimmen.

Sterbewillige aus anderen Ländern haben in den Niederlanden hingegen keine Chance, denn die Beziehung zwischen Arzt und Patient muss seit längerem gewachsen sein.

Der Deutsche Hospiz- und Palliativverband kritisierte nicht nur die aktive Sterbehilfe durch den Hausarzt, sondern auch die seit Februar 2012 in den Niederlanden bestehende Möglichkeit, Sterbehilfe von mobilen Teams zu erfahren, falls der eigene Arzt diese nicht leisten möchte.

In Belgien trat 2002 ein Gesetz bezüglich der Euthanasie, des sogenannten guten Todes, in Kraft. Besonders kritisiert wird die Zustimmung der Abgeordnetenkammer zur Legalisierung aktiver Sterbehilfe auch für Kinder und Jugendliche im Februar diesen Jahres. In Luxemburg ist aktive Sterbehilfe, etwa das Setzen von Spritzen mit tödlich wirkenden Substanzen, seit 2009 legal.

Wegen ihrer Sterbehilfe-Organisationen „Dignitas“ und „Exit“ ist die Schweiz immer wieder in der Diskussion, auch weil sterbewillige Ausländer immer wieder deshalb einreisen. Allerdings richtet sich Exit ausschließlich an Schweizer, nur Dignitas steht Ausländern offen. Dabei ist auch in Deutschland die Hilfe zum Suizid, beispielsweise das Bereitstellen tödlicher Medikamente, nicht verboten, solange der Helfer nicht aus selbstsüchtigen Motiven heraus handelt. Allerdings steht der Hilfe zum Suizid möglicherweise eine strafbewehrte unterlassene Hilfeleistung nach Paragraf 323c Strafgesetzbuch entgegen. In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid straffrei, wenn keine selbstsüchtigen Motive vorliegen und derjenige, der sterben möchte, den Tod selbst herbeiführt, beispielsweise ein bereitgestelltes Schlafmittel trinkt. Exit hat nach eigenen Angaben 2013 von rund 70.000 Mitgliedern 459 „effektiv in den Freitod begleitet“. Exit-Mitglieder müssen einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Dignitas gibt die Zahl seiner Mitglieder in Deutschland und der Schweiz mit rund 5.500 an. Seit der Gründung 1998 wurden bis 2013 laut Dignitas 1.701 Menschen in den Tod begleitet, davon alleine 840 Deutsche.

Der ärztlich assistierte Suizid ist in einzelnen US-amerikanischen Bundesstaaten unter strengen Auflagen gesetzlich erlaubt. Der Arzt kann anwesend sein, darf aber ein tödlich wirkendes Mittel nicht selbst verabreichen. In Oregon, Vermont, Montana und Washington ist dies zugelassen. Aktive Sterbehilfe ist überall in den Vereinigten Staaten verboten.

In Frankreich ist der Abbruch der medizinischen Behandlung auf Wunsch des Patienten dann nicht strafbar, wenn eine fortgeschrittene Phase oder die Endphase einer schweren und unheilbaren Krankheit beim Patienten eingetreten ist.

Besonders strikt ist die Gesetzeslage in Polen. Dort ist passive Sterbehilfe verboten, also beispielsweise das Abschalten von Beatmungsgeräten, und zwar auch dann, wenn eine weitere Behandlung, etwa bei irreversiblem Bewusstseinsverlust, aussichtslos ist. Auch Hilfe im Sterben, also der Einsatz von leidensmindernden Medikamenten, die zu einer Lebensverkürzung führen können, ist in Polen verboten.

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