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Umzug, Unzufriedenheit ­ es gibt vielfältige Gründe, sich eine neue Hausarztpraxis zu suchen. Aber was geschieht dann mit den eigenen Unterlagen? Die Unabhängige Patientenberatung klärt auf.

Fotonachweis: Unabhängige Patientenberatung/ GettyImages_CasarsaGuru

In der Regel können Patient:innen ihre Ärzt:innen frei wählen und wechseln, ganz egal, welches die Gründe dafür sind. Doch beim Wechsel der Praxis stellt sich oft die Frage, was mit der  Patient:innenakte geschieht. Immerhin enthält diese die Dokumentation der bisherigen Behandlung. Das Interesse der Betroffenen am Erhalt und am Zugriff auf den Inhalt ihrer der Akte ist gesetzlich geschützt.

Die Patientenakte bleibt bei einem Wechsel erhalten

Ärzt:innen müssen Patient:innenakten mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Behandlung. Die ärztliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht auch dann, wenn die Praxis aufgegeben oder an einen Praxisnachfolger:in übergeben wird.
Wenn Patient:innen ihre Dokumente mitnehmen wollen, können sie eine Kopie der vollständigen Akte verlangen. Das Original dürfen die Praxen nicht herausgeben, jedoch kann dieses auf Wunsch in der Praxis eingesehen werden, auch wenn man dort nicht mehr behandelt wird.

Behandlungsdaten können auch anders übermittelt werden

Patient:innen können in ihrer neuen Praxis auch erfragen, ob eine Kopie der vollständigen Akte erforderlich ist, schließlich kann diese umfangreich sein. Gegebenenfalls ist ein Arztbrief ausreichend.
Wechseln gesetzlich Versicherte ihre Hausarztpraxis, muss die bisherige Praxis die bei ihr gespeicherten Unterlagen der neuen Praxis vollständig übermitteln, wenn die Versicherten zustimmen.
Werden Fachärzt:innen gewechselt, kann die Hausarztpraxis gesetzlich Versicherten eine Überweisung ausstellen. Die Hausarztpraxis muss die neue fachärztliche Praxis über die bisherigen Befunde und Behandlungen informieren. Die fachärztlichen Daten liegen der Hausarztpraxis zumindest dann vor, wenn sie auch an die bisherige Facharztpraxis überwiesen hat.
Die in der elektronischen Patient:innenakte (ePA) gespeicherten Daten bleiben bei einem Ärzt:innenwechsel erhalten und können zur Information der neuen Praxis dienen. Die ePA ist aber nicht identisch mit der ärztlich geführten Patient:innenakte. Ihre Nutzung ist freiwillig.

Betroffene können sich wehren

Wenn Praxen nach einem Wechsel die Kopie der Patient:innenakte verweigern, sind Patient:innen dem nicht schutzlos ausgeliefert. Die Ablehnung muss begründet werden. Die zulässigen Weigerungsgründe sind eng gefasst. Betroffene können ihr Recht auch gerichtlich durchsetzen und/oder sich bei der zuständigen Ärzt:innenkammer beschweren.

Darüber hinaus können sich Patient:innen auch kostenfrei an die Unabhängige Patientenberatung wenden. Das Rechtsteam berät zu den Themen Arztwechsel und Patientenakte kostenfrei immer montags bis freitags von 8 bis 20 und samstags von 8 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer: 0800 011 77 22.
Weitere Informationen und Beratungsangebote unter: www.patientenberatung.de