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Wer rechtzeitig vorsorgt, kann noch in guten Zeiten darauf Einfluss nehmen, wie er bei schwerer Krankheit und Pflegebedürftigkeit behandelt und versorgt wird und wer entscheidet, wenn er selbst nicht dazu in der Lage ist.

Weitere Informationen zu Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung erhalten Sie in diesem Artikel.

Manch einer macht sich früh Gedanken darüber, wie sein Leben aussehen könnte, wenn er alt wird. Da stellt sich nicht nur die Frage, wer den Haushalt besorgt, kocht, putzt und wäscht oder bei der Körperpflege hilft. Wer spricht für mich, wenn ich nicht mehr für mich selbst sprechen und entscheiden kann?  Habe ich Einfluss darauf, wer mein Betreuer wird? Wird man im Krankheitsfall alles für mich tun? Wird man mich gegen meinen Willen künstlich am Leben erhalten? Wer rechtzeitig vorsorgt, kann er noch in guten Zeiten darauf Einfluss nehmen, wer entscheidet, wenn man selbst nicht dazu in der Lage ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat dafür einige Möglichkeiten geschaffen, wie dies gesetzlich „wasserdicht“ gemacht werden kann. Die drei Instrumente dafür heißen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung. Je nach Lebenssituation, Familienverhältnissen und eigenen Vorstellungen können eines oder mehrere davon in Frage kommen.

Vorsorgevollmacht

Die nächsten Angehörigen dürfen nicht automatisch eine Person vertreten, die nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Auch der Ehepartner ist dazu nicht berechtigt. Umfassendes Sorgerecht haben nur Eltern für ihre unmündigen Kinder. Für eine volljährige Person dagegen können andere Menschen – auch Angehörige – nur entscheiden, wenn sie eine „rechtsgeschäftliche Vollmacht“ besitzen oder wenn sie vom Gericht als Betreuer bestellt wurden.

Mit einer Vorsorgevollmacht bleibt dem Betroffenen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Das heißt, er kann die Personen auswählen, die bestimmte Angelegenheiten für ihn regeln sollen. Es ist also auch möglich, mehrere Personen für unterschiedliche Aufgabengebiete auszuwählen, zum Beispiel für die Gesundheitssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, die Vermögenssorge oder die Vertretung vor Gericht.

Die Vorsorgevollmacht kommt auch einer Betreuerbestellung und dem damit verbundenen gerichtlichen Verfahren zuvor. Ein gesetzlicher Betreuer wird nämlich dann vom Gericht bestellt, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann und selbst niemanden benannt hat, der sie vertreten kann. Besteht aber eine Vorsorgevollmacht, so steht die ausgewählte Person nicht – anders als der Betreuer – unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.

Manche alten Menschen erteilen ihren Kindern auch eine Generalvollmacht. Damit drücken sie nicht nur ihr bedingungsloses Vertrauen in ihre Kinder aus, sondern sie wollen damit auch alles abdecken, was bei einer Einzelauflistung von Aufgaben möglicherweise vergessen werden könnte. Die Generalvollmacht kann „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ausgesprochen werden.

Lediglich einige wichtige Fälle sind durch eine Generalvollmacht grundsätzlich nicht abgedeckt und müssen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden:

  • Die bevollmächtigte Person kann nicht einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn dabei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation), oder wenn ein schwerer Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation).
  • Sie kann den Betreuten nicht in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme (etwa Bettgitter) zustimmen, auch wenn diese zum Schutz des Betroffenen gedacht ist.
  • Sie kann nicht in eine Organspende einwilligen.

Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung äußert der Betroffene, wer gesetzlicher Betreuer werden soll, falls ein solches Verfahren eingeleitet wird. Diese Person untersteht dann der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und muss diesem gegenüber regelmäßig einen Bericht abgeben. In dieser Verfügung kann ebenso festgehalten werden, wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll. Außerdem können darin besondere Wünsche für den Fall der Betreuung benannt werden.

Wann und wie wird ein Betreuer bestellt?

Die Betreuung wird nicht angeordnet, wenn etwa jemand seinen Haushalt nicht mehr führen, oder wenn er die Wohnung nicht mehr verlassen kann. Bei der Betreuung geht es ausschließlich um die rechtliche Vertretung etwa gegenüber Behörden, Krankenhäusern oder Banken.

Der Betroffene kann selbst beantragen, dass ihm ein Betreuer zur Seite gestellt wird, oder Dritte – etwa Angehörige, Nachbarn oder Behörden – können die Betreuung anregen. Der Betroffene kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Entscheidungen einlegen. Dazu muss er vom Gericht über den Ablauf des Verfahrens unterrichtet werden. Wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu vertreten, stellt ihm das Gericht einen sogenannten „Verfahrenspfleger“ zur Seite. Dieser soll ihn im Verfahren unterstützen, ihm die einzelnen Schritte erläutern und seine erkennbaren Anliegen – sofern sie nicht seinen Interessen widersprechen – dem Gericht unterbreiten.

Der Verfahrenspfleger kann ein naher Verwandter oder Vertrauter sein, aber auch ein Rechtsanwalt oder ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins. Ist es zum Beispiel ein Rechtsanwalt, entstehen Kosten.

Das Gesetz schreibt vor, dass die betroffene Person persönlich anzuhören ist und dass bei der Auswahl des Betreuers auf verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen Rücksicht genommen wird.

Achtung: Betreuung hat in der Gesetzessprache eine andere Bedeutung als in der Umgangssprache. Ein gesetzlicher Betreuer muss die Angelegenheiten des Betreuten regeln. Berufsbetreuer tun dies oft – etwa bei der Regelung der Finanzen – nach einer ersten Besprechung vom heimischen Schreibtisch aus. Schon aus diesem Grunde ist es für den Betroffenen angenehmer, wenn eine nahestehende Person die Betreuung übernimmt, da sie die Betreuung in der Regel umfassender versteht.

Die Betreuung kann auch nur für bestimmte Angelegenheiten – etwa die Gesundheitssorge oder die Finanzen – angeordnet werden. Auch hier kann man in der Betreuungsverfügung Einfluss nehmen, etwa, indem man die verschiedenen Aufgaben verschiedenen dazu fachlich qualifizierten Personen zuweist.

Patientenverfügung

Im Jahr 2009 wurde die Patientenverfügung in der Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Behandelnde Ärzte und Pflegteams müssen die Wünsche des Patienten beachten. Die Patientenverfügung muss so klar wie möglich benennen, für welche Fälle sie gelten soll, was der Verfasser wünscht oder auch ausschließt. So reicht es nicht aus, wenn etwa darin steht: „Ich möchte nicht an Schläuchen und Maschinen hängen“ oder „Ich will von niemandem abhängig sein“.

Ärzte und Pflegeteams müssen klare Hinweise darauf haben, ob sie etwa eine sogenannte PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung legen dürfen oder eben nicht. Sie brauchen Anweisungen, was etwa bei einem Atemstillstand zu geschehen hat, oder ob beispielsweise Wiederbelebungsmaßnahmen bei Herzstillstand ausgeschlossen werden sollen. Um sich hier möglichst genau auszudrücken, sollte man sich mit seinem Hausarzt besprechen.

Hilfreich ist es auch, wenn man frühzeitig mit nahestehenden Menschen über seine Wünsche spricht. In Zweifelsfällen können diese dann neben dem Hausarzt die Vorstellungen des Patienten präzisieren.

Damit sichergestellt ist, dass im Fall der Fälle die Patientenverfügung auch vorliegt, sollte man einen Hinweis darauf mit sich tragen – etwa beim Ausweis – und angeben, wo die Verfügung sich befindet. Auch sollten nahe Angehörige und Freunde wissen, wo das Papier aufbewahrt wird.