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Das Frankfurter Amtsgericht sieht freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Stecktische vor Rollstühlen sehr, sehr kritisch, sagt der Frankfurter Betreuungsrichter C. Braun im Interview mit der Senioren Zeitschrift. 

SZ: Herr Braun, wie definieren Sie Gewalt im Zusammenhang mit Pflegebedürftigen? Fängt sie schon bei schwergängigen Türen an?

Braun: Jede Art von Beschränkung in der Bewegungsfreiheit oder in der Entfaltungsfreiheit ist für mich Gewalt. Wenn Menschen dazu gedrängt werden, sich auf einen bestimmten räumlichen Bereich zu beschränken, fängt hier schon Gewalt an.

SZ: Geben Sie uns ein paar Beispiele.

Braun: Das Hochstellen von Bettseitenteilen, häufig als Bettgitter bezeichnet, ist für mich eine Form der Gewalt und auch körpernahe Fixierungen wie Fesselungen am Bett, Bauchgurte oder Begrenzungen durch Stecktische am Rollstuhl.

SZ: Für solche freiheitsentziehenden Maßnahmen bedarf es eines Antrages beim  Amtsgericht. Wer stellt den Antrag und was wird am häufigsten beantragt?

Braun: Antragsberechtigt sind Bevollmächtigte, die den entsprechenden Aufgabenkreis im Rahmen der Vollmacht erteilt bekommen haben, oder gesetzliche Betreuer, die häufig auch Familienangehörige sind. Weder ein Pflegeheim noch ein Krankenhaus ist antragsberechtigt. Der Großteil der Anträge bezieht sich auf Bettseitenteile, aber es kommen auch Anträge auf  Fixierung von Menschen in ihren Betten oder im Rollstuhl vor. Außerdem  werden auch Anträge auf die geschlossene Unterbringung von Menschen mit starkem Bewegungsdrang gestellt. Die rechtlichen Kriterien für eine längerfristige geschlossene Unterbringung sind zum Teil noch strenger als für freiheitsentziehende Maßnahmen.

SZ: Nach welchen Kriterien verläuft die Entscheidung?

Braun: Das Gesetz regelt die Voraussetzungen klar. Es darf ohne ärztliches Zeugnis keine Entscheidung über die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen getroffen werden. Regelmäßig wird auch ein Verfahrenspfleger bestellt, der den Menschen wie ein Pflichtverteidiger im Strafverfahren vertritt. Eine richterliche persönliche Anhörung oder zumindest ein richterlicher persönlicher Eindruck muss stattfinden.  Richter müssen darüber hinaus die Gesamtsituation vor Ort betrachten, welche Hilfsmöglichkeiten dort zur Verfügung stehen. Weitere Praxis ist es, mit den Pflegenden zu sprechen,  das Bewegungsverhalten zu erfragen und die Pflegedokumentation einzusehen. Im Wesentlichen geht es um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, also ob beispielsweise das Anbringen von Bettgittern eine Gefahr verhindert oder ob der Betroffene drübersteigen kann und die Sturzhöhe dann noch höher ist.

SZ: Prüfen Sie  Alternativen?

Braun:  Darum geht es im  zweiten Schritt der Verhältnismäßigkeitsprüfung das ist die Erforderlichkeitsprüfung. Pflegewissenschaftliche Studien besagen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen bei bestehender Sturzgefahr überhaupt nicht angewendet werden sollten, weil es immer Alternativen gibt.

SZ: Welche zum Beispiel?

Braun:  Das geht los bei so einfachen Mitteln wie Antirutschsocken, dann gibt es Betten, die man sehr tief runterstellen kann mit Matratzen davor oder  Bettnester, von weichen Schaumstoffrollen umgeben, in denen sich gerade demenziell Erkrankte sehr aufgehoben fühlen. Dann braucht es keine Bettgitter. Es gibt sehr viele andere Möglichkeiten. Das ist auch der Grund, warum freiheitsentziehende Maßnahmen in Frankfurt sehr, sehr kritisch gesehen werden.

SZ: Auch die Stecktische vor dem Rollstuhl?

Braun: Da gibt es auch Alternativen. Und selbst wenn es keine Alternativen gibt, gibt es durchaus Situationen wo  der Freiheitsdrang höher zu bewerten ist als die Gefahr, dass nochmal ein Sturz stattfindet.

SZ:   Wie lange gelten die Genehmigungen und wie ist die Praxis beim zweiten Antrag?

Braun: Die geschlossene Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen maximal für zwei Jahre angeordnet werden. Kommt  ein neuer Antrag, findet die Prüfung erneut statt.

SZ: Müsste im Gesetz nachgebessert werden?

Braun: Ich sehe die Vorschriften im Betreuungsrecht als ausreichend an, aber es gehörte noch zwingender hineingeschrieben, dass immer ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Das sind Personen, etwa aus dem Fachpflegebereich, die sich sehr gut auskennen. Sie können Krankenhäusern oder Pflegeheimen weitere Möglichkeiten aufzeigen, wie sie mit herausforderndem Verhalten umgehen können. Die Menschen machen das ja nicht absichtlich, sie verkennen nur ihre körperlichen Fähigkeiten. Sie möchten aufstehen und auf die Toilette gehen, können sich aber nicht mehr auf den Beinen halten.

Interview: Susanne Schmidt-Lüer