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Ab 1. Januar 2023 sollen die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und für Renten wegen Erwerbsminderung erhöht werden.

Fotonachweis: Pexels/ cottonbro studio

Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten vor. Damit können Frührentner:innen so viel hinzuverdienen wie sie möchten – ohne ihre Rentenzahlungen zu gefährden. Die Zustimmung des Bundestags gilt aber als reine Formsache.
Bisher können Ruheständer:innen erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze unbeschränkt nebenher arbeiten. Andernfalls droht eine Minderung oder gar der Wegfall des Rentenanspruchs. Für die Jahre 2020 bis 2022 war die Hinzuverdienstgrenze im Rahmen einer befristeten Corona-Sonderregelung auf gut 46.000 Euro im Jahr erhöht worden. Ohne die nun geplante Gesetzesänderung wäre sie zum 1. Januar 2023 automatisch wieder auf 6.300 Euro geschrumpft. Auch für Bezieher:innen der Erwerbsminderungsrente soll das Gesetz verbesserte Möglichkeiten zum Hinzuverdienst schaffen. Laut Referentenentwurf sollen Betroffene künftig bis zu 17.272,50 Euro (volle Erwerbsminderung) bzw. 34.545 Euro (teilweise Erwerbsminderung) pro Jahr hinzuverdienen dürfen, ohne mit Abzügen rechnen zu müssen.

Mehr Flexibilität

Durch die Maßnahme soll nicht nur der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden, sondern auch dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegengewirkt werden, heißt es in dem Regierungsentwurf. Die geplanten Änderungen führen dazu, dass das Ende der Erwerbsphase und der Rentenbeginn stärker voneinander entkoppelt werden. Dies ermöglicht sowohl eine Verlängerung der Erwerbsphase als auch einen früheren Rentenbeginn, der flexibler als bisher mit einer Erwerbstätigkeit verbunden werden kann.
Die Rentenversicherung begrüßt den mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen verbundenen Abbau von Bürokratie. Nach deren Angaben bezogen im Jahr 2019 rund 10,7 Millionen, 2020 rund 10,8 Millionen und 2021 rund 10,9 Millionen Personen eine vorgezogene Altersrente.

Nur Minijobs sind steuerfrei!

Wichtig: Auch für Rentner:innen ist grundsätzlich nur der Minijob steuerfrei, hier zahlen nur die Arbeitgebenden zwei Prozent an Steuern. Ohne diese pauschale Besteuerung wird das Einkommen zur Rente hinzugerechnet und es fallen Steuern auf die Summe abzüglich von Freibeträge an. Als Freibetrag gilt für arbeitende Rentner:innen einerseits der Steuerfreibetrag im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes und andererseits der Grundfreibetrag, der für jede:n Arbeitnehmer:in gilt. Fällig wird die Einkommensteuer für Rentner.innen grundsätzlich nur dann, wenn die Gesamteinkünfte über dem Grundfreibetrag von 9.984 Euro (Verheiratete: 19.968 Euro) im Jahr 2022 liegen. In den kommenden Jahren soll auch dieser schrittweise ansteigen. Er wird ab 2023 um 561 Euro erhöht auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Der Steuerfreibetrag, der für diejenigen gilt, die mehr als den Grundfreibetrag beziehen, reduziert sich dagegen schrittweise bis im Jahr 2040 – abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Andersherum steigt die Steuerbelastung an, sodass ab 2040 kein Freibetrag mehr besteht.

Hinzuverdienst muss versteuert werden

Wie Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für diejenigen, die etwa spätestens im Dezember 2005 in Rente gegangen sind, betrug der zu besteuernde Betrag 50 Prozent der Bruttorente. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es somit bereits 80 Prozent.