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Wem stehen Leistungen zur Verhinderungspflege zu und wie sind sie zu beantragen? Antworten auf diese und weitere Fragen geben Expert:innen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) am Lesertelefon am Donnerstag, 10. November. Von 15 bis 18 Uhr können Ratsuchende unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 0 60 40 00 anrufen.

Fotonachweis: patientenberatung.de

In Deutschland sind aktuell rund 4,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Vier von fünf Betroffenen werden zu Hause gepflegt, davon im Jahresdurchschnitt 2020 etwa 65 Prozent allein durch Angehörige. Das sind aktuelle Zahlen vom Oktober des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Im Klartext bedeutet das: Für mehr als die Hälfe der Pflegebedürftigen hängt die Versorgung von Lebensgefährt:innen, Kindern, Geschwistern oder anderen Angehörigen ab – Tag für Tag. Allerdings ist die Pflege der Angehörigen eine anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgabe, die zeitintensiv, kraft- und nervenzehrend ist. So benötigen auch die Pflegenden einmal eine Pause, um Energie zu tanken oder sich um wichtige andere Angelegenheiten zu kümmern. In diesen Fällen kann ein Ersatz einspringen: entweder ein Pflegedienst oder – und das meist der Fall – eine privat organisierte Hilfe aus dem privaten Umfeld. Um Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen Planungssicherheit zu geben, hat der Gesetzgeber ab dem Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege eingeführt. Sie kann tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden, für längstens sechs Wochen im Jahr, stundenweise ohne zeitliche Beschränkung. Dafür übernimmt die Pflegekasse jährlich Kosten von bis zu 1612 Euro, die auch rückwirkend beantragt werden können. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, entpuppt sich bei näherer Betrachtung jedoch als ein kompliziertes Geflecht aus Regelungen und Bedingungen. Bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) sind Fragen zur Verhinderungspflege mittlerweile das Top-Thema bei Beratungen rund um die Pflege.

Bedingungen für Verhinderungspflege beachten

Grundsätzlich haben alle Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie bereits mindestens sechs Monate lang von einem Verwandten, Nachbarn oder Freund zu Hause gepflegt wurden. Zwar kann ein ambulanter Pflegedienst die Verhinderungspflege auch erbringen, dann wäre das Budget von 1612 Euro aber schnell verbraucht. Daher wird die Ersatzpflege meist privat im Kreis von Familienangehörigen oder Bekannten organisiert. Entscheidend bei der Höhe des Budgets ist der Verwandtschaftsgrad: Übernimmt ein Nicht-Verwandter oder ein Verwandter ab dem dritten Grad die Ersatzpflege, zahlt die Pflegekasse bis zu 1612 Euro im Jahr. Wird die Pflege indes von jemandem übernommen, mit dem die pflegebedürftige Person zusammenlebt oder im ersten und zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert ist, leistet die Pflegekasse nur das 1,5-fache des monatlichen Pfleggeldes. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 2 würden dann nur 474 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen. Zusätzlich können Fahrtkosten und Verdienstausfall von bis zu 1138 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.

Kurzzeitpflege clever nutzen

Eine Besonderheit in der Pflegeversicherung ist die Möglichkeit, Leistungen zu kombinieren und damit das verfügbare Budget aufzustocken. Das gilt auch, wenn Ersatzpflege erforderlich ist: Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht ein jährliches Budget von 1774 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung, also eine vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Wird dieses Budget nicht oder nicht vollständig genutzt, kann der für die Verhinderungspflege zu nutzende Betrag um 806 Euro auf jährlich maximal 2418 Euro aufgestockt werden. Mit dem Jahresende rückt deshalb ein wichtiger Stichtag für alle näher, die Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben und dieses Budget aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufstocken wollen.

Daher rückt die Unabhängige Patientenberatung das Thema der Verhinderungspflege in ihrer Sprechzeit am Donnerstag, 10. November, von 15 bis 18 Uhr in den Fokus. Folgende UPD-Expert:innen beantworten den Anrufenden ihre Fragen zu dem Thema:

•          Raquel Reng, Volljuristin, Expertin Pflege

•          Jana Mehnert, Beraterin für Sozialversicherungsrecht

•          Isabell Gruner-Babic, Beraterin für Sozialversicherungsrecht

•          Justyna Sikora-Arnold, Beraterin für Sozialversicherungsrecht

•          Marko Schröder, Berater für Sozialversicherungsrecht

Der Anruf unter 0800 – 0 60 40 00 ist aus allen deutschen Netzen gebührenfrei.

Weitere Informationen über die gemeinnützige Unabhängige Patientenberatung Deutschland stehen online: www.patientenberatung.de.

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